Satzung des Vereins MitMenschlichkeit e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten; sie beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:MitMenschlichkeitInitiative für Kinder in Deutschland e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung des Gesundheitswesens, die Förderung der Hilfe für die Opfer von Straftaten sowie die Förderung der Kriminalprävention.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Förderung- von Kindern in Notsituationen (Vernachlässigung von Kindern, häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt, Schwerst-Erkrankungen von Kindern)- von Einrichtungen, die sich um das Wohl von Kindern in Notsituationen kümmern- Kooperation mit bestehenden Einrichtungen, die sich dem Schutz von Kindern widmen- Vermittlung von Kindern und Familien in passende therapeutische Einrichtungen- Öffentlichkeitsarbeit. Die Förderung der Täterprävention (Bekanntmachung des Vereins als Anlaufstelle für Betroffene)

Der Verein stellt eine Hilfsorganisation für betroffene Kinder und deren Familien dar.Dieses betrifft nur in Deutschland lebende Betroffene und Angehörige.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) der Verein hat nur volljährige, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die ordentlichen Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antrag bedarf der Schriftform.

(4) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate in Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 BeiträgeDie Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des VereinsOrgane des Vereins sinda) die Mitgliederversammlungb) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. Email-Anschrift gerichtet ist.Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern.

Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden

§ 10 Beurkundung von BeschlüssenDie in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung It’s for Kids, Steinauer Straße 23, 40721 Hilden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Stiftung nicht mehr bestehen oder sollte ihr aus anderen Gründen das Vereinsvermögen nicht anfallen, soll das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Vereinszwecken ähnlichen Zwecken anfallen.

MitMenschlichkeit Initiative für Kinder in Deutschland e.V.